Wichtig für die Beantwortung der Frage, ob personenbezogene Daten allgemein verarbeitet werden dürfen, ist regelmäßig die Frage, um welche Art von Daten es sich handelt. Die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz kennen als Teilgruppe der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO solche besonderen Kategorien im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Diese Daten betreffen einerseits gesellschaftlich sensible Aspekte, wie die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit sowie das Sexuallebend oder sexuelle Orientierung einer Person. Andererseits fallen auch genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person und deren Gesundheitsdaten in diese besondere Kategorie.

Diese Daten genießen gegenüber den „normalen“ personenbezogenen Daten eine besonders herausgestellte Schutzwürdigkeit, da deren Verarbeitung ein erhebliches Risiko für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen bedeuten kann. Insbesondere im Raume steht die Gefahr der Diskriminierung, der Rufschädigung oder sonstige gesellschaftliche Nachteile. Des Weiteren bestehen auch strafrechtliche und finanzielle Risiken, beispielsweise aufgrund Identitätsdiebstahls oder -betrugs unter Nutzung dieser besonders persönlichen Daten. Mögliche Gefahrenszenarien lassen sich viele bilden, auch ist nicht mit Sicherheit abzusehen, welches politische Klima irgendwann einmal herrschen wird und mit welchem Zweck diese Daten dann verarbeitet werden könnten. Die Privilegierung dieser Daten ist folglich sehr sinnvoll, grundsätzlich ist deren Verarbeitung daher nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt.

Nun bedeutet „grundsätzlich“ im Juristensprech, dass es Ausnahmen von der Regel gibt. Für gewisse Zwecke ist die Verarbeitung dieser besonders sensiblen Daten schlichtweg notwendig. Die Datenverarbeitung kann aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person erfolgen oder setzt andere Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 22 BDSG voraus, deren Aufzählung und Verdeutlichung hier schlichtweg den Rahmen sprengen würde. Zusammenfassend sind diese Ausnahmen aber an rechtlich sehr schwerwiegende öffentliche oder individuelle Interessen geknüpft, darüber hinaus müssen besondere, angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen getroffen werden.

 

Berührungspunkte mit der Arbeit des Betriebsrates

Insbesondere Betriebsräte erlangen bei Ausübung ihrer Aufgaben regelmäßig Kenntnis von verschiedenen Arten personenbezogener Daten besonderer Kategorien, sei es durch die betroffenen Personen, durch den Arbeitgeber oder auf anderem Wege. Bei Verarbeitungsvorgängen bezüglich dieser Daten sind selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG zu beachten, insbesondere die Bewahrung der Vertraulichkeit und Integrität der Daten durch Schaffung angemessener Schutzvorkehrungen technischer und organisatorischer Art. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten sollten diese Schutzvorkehrungen entsprechend strenger sein.

Besonders relevant, nicht nur in Zeiten von Corona, sind dabei Gesundheitsdaten. Kenntnisse über den Gesundheitszustand und Krankheiten von Beschäftigten oder Bewerbern sind äußerst sensibel zu behandeln. Unter Gesundheitsdaten fallen natürlich aber auch freudige Ereignisse, wie Schwangerschaften oder Genesungen.

Ebenso sensibel ist die Information über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft. Trotz der grundgesetzlichen Verankerung von Gewerkschaften, kann es für manche Beschäftigte oder Bewerber von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern nachteilig sein, wenn diese von einer Mitgliedschaft erfahren. Doch auch bei einer Tarifbindung ist es Sache der betroffenen Person, seine Gewerkschaftszugehörigkeit bekannt zu machen.

Gleiches gilt für die politische Meinung der betroffenen Personen. Informationen über die politische Einstellung sind heikel, wenn verschiedene Positionen aufeinander stoßen, kann der Betriebsfrieden schnell gestört sein. Dies gilt heutzutage umso mehr, aufgrund der zunehmenden politischen Spaltung der Gesellschaft. Je nach politischem Lager kann diese Situation schnell negative Folgen für betroffene Personen haben.

Wie festgestellt spielen besondere Kategorien personenbezogener Daten besonders im Bewerbungsprozess eine Rolle. Ein unzulässiges, aber vorkommendes Ablehnungskriterium von Bewerbern ist deren ethnische Herkunft und religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, sei sie nun bekannt oder eine Vermutung aufgrund anderer Informationen. Daten dieser Art sind im gleichen Maße vertraulich zu behandeln wie intimer erscheinende Gesundheitsdaten.

Fazit

Betriebsräte müssen sich als Interessensvertreter der Beschäftigten ihrer herausgehobenen Verantwortung und Vertraulichkeitspflicht stehts bewusst sein, wenn sie Kenntnis jedweder personenbezogenen Daten bekommen. Doch gerade die negative Folgen für betroffene Personen bei unsachgemäßer Handhabung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind unabsehbar.