Die Regelungsabrede

 

Mit Klick auf das Vorschaubild datenschutzBR unten startet eine vertonte Präsentation, die Ihnen die wesentlichen Punkte der Regelungsabrede erläutert

 

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen beim Thema Datenschutz zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, das sieht auch § 79a BetrVG vor. Dabei sollten beide auch immer vor Augen haben, dass der Datenschutz gerade auch den Beschäftigten zugutekommt.

Tatsächlich lassen die neuen Regelungen im BetrVG noch viele Fragen offen. Es muss ein Weg gefunden werden, wie der Arbeitgeber seine datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen kann, ohne die Unabhängigkeit des Betriebsrats einzuschränken. Klar ist deswegen, dass bei der Zusammenarbeit vor allem zwei Punkte gefragt sind: gegenseitiges Vertrauen und die klare Zuweisung von Aufgaben. Die Betriebsparteien sollten sich deshalb schnellstmöglich darüber einigen, wie die Kooperation erfolgen soll und wem welche Aufgaben zugewiesen werden. Um Sie genau dabei zu unterstützen und einen Lösungsvorschlag zu bieten, stellen wir Ihnen unsere Muster-Regelungsabrede zur Verfügung. Darin finden Sie insbesondere Lösungsvorschläge für die Punkte:

  • Einhaltung von datenschutzrechtlichen Grundsätzen
  • Einhaltung von Löschfristen
  • Sensibilisierung auf den Datenschutz
  • Führen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
  • Einsatz von Hard- und Software sowie Dienstleistern
  • Sicherheit der Verarbeitung
  • Erfüllung von Betroffenenrechten
  • Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen
  • Umgang mit Datenpannen in der Sphäre des Betriebsrats
  • Rolle des Datenschutzbeauftragten
  • Unterstützung bei der Erstellung von Art. 13 bzw. 14 Informationen
  • Unterstützung bei Anfragen von Aufsichtsbehörden und Audits.

Diese Regelungsabrede ist dabei nur als Vorschlag zu verstehen, es sind natürlich auch abweichende und ganz individuelle Vereinbarungen möglich. Bei einigen zentralen Punkten geben wir dafür bereits eine Hilfestellung mit verschiedenen Regelungsvarianten, zum Beispiel bei der Frage, wer das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen soll.

Bitte machen Sie sich bewusst, dass eine solche Vereinbarung den ersten Schritt auf dem Weg zum erfolgreichen Datenschutz im Betriebsratsbüro darstellt. Ohne eine Einigung darüber, wer das Verarbeitungsverzeichnis für die Sphäre des Betriebsrats führt, kann das Verzeichnis im Zweifel auch erst einmal nicht erstellt werden. Eine solche Regelungsabrede liegt damit im Interesse aller Beteiligten.