Nach dem geltenden Datenschutzrecht hat eine verantwortliche Stelle gem. Art. 32 DSGVO unter anderem sog. technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) für die Sicherheit der Datenverarbeitung durch angemessene Vorkehrungen zu ergreifen. Dabei schreibt die DSGVO lediglich beispielshaft und dabei relativ abstrakt einige Maßnahmen vor, die ein solches Schutzlevel erreichen könnten, wie z.B. die Pseudonymisierung oder Verschlüsselung von personenbezogenen […]