Da Betriebsräte regelmäßige Meetings durchführen und Sprechstunden für ihre Kolleg*innen anbieten müssen, stehen ihnen gemäß § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eigene Räumlichkeiten zu. Ab einem Gremium von fünf Mitgliedern besteht ein Anrecht auf einen eigenen Raum, der ausschließlich zu diesem Zweck vorgehalten wird. Bei kleineren Betriebsräten kann nur die Überlassung eines Raums zu […]