Aufgrund der Pandemie hat die Videokonferenz in vielen Bereichen des Arbeitslebens Einzug gehalten. Auch bei der Betriebsratsarbeit wird davon Gebrauch gemacht. Nachdem der Gesetzgeber übergangsweise in § 129 BetrVG Videokonferenzen ermöglichte, hat er nunmehr in § 30 BetrVG für Betriebsratssitzungen die Video- und Telefonkonferenz dauerhaft zugelassen.

Der nunmehr aufgehobene § 129 BetrVG ermöglichte auch die Durchführung von Einigungsstellen per Videokonferenz.

Das LAG Köln hat in einem aktuellen Beschluss dazu festgestellt, dass ein Spruch der Einigungsstelle auch dann wirksam ist, wenn die Einigungsstelle ein Videokonferenzsystem nutzt und ein Datenschutzverstoß beim Einsatz des Systems nicht ausgeschlossen werden kann.

Das LAG kam zu dem Schluss, dass das eingesetzte System Cisco Webex die notwendige Nichtöffentlichkeit einer Einigungsstelle herstellt und gegen keine elementare Verfahrensgrundsätze verletzt. Ein Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung könne deswegen dahinstehen.

Für das LAG war die Frage nach der Nichtöffentlichkeit der Beratung der Einigungsstelle ausschlaggebend. Das Videokonferenzsystem musste sicherstellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Das diene dem Datenschutz und konkretisiere zugleich den „elementaren Verfahrensgrundsatz“, den das BAG im Jahr 1994 aufgestellt hatte. Danach fasst die Einigungsstelle ihre Beschlüsse aufgrund nichtöffentlicher mündlicher Beratung.

Das LAG geht bei den heutigen marktgängigen Konferenzsystemen von einer hinreichend sicheren und verschlüsselten Kommunikation aus und bezieht sich dabei auf die Gesetzesbegründung, in der der Bundesgesetzgeber Webex ausdrücklich als Onlineanwendung nennt, mit der die Videokonferenzen durchgeführt werden können. Ebenso führt das LAG den Landesbetrieb IT.NRW an, der Webex für Online-Konferenzen und Gerichtsverhandlungen zur Verfügung stellt. So wird im IT-Servicekatalog 2021 auf WebEx und dessen Nutzung verwiesen. Allerdings wird Webex dafür im eigenen Rechenzentrum der IT.NRW betrieben. Für den hiesigen Sachverhalt ging das LAG davon aus, dass es eine Datenübermittlung in die USA als unsicheres Drittland nach Art. 44 ff. DSGVO vorliegt. Das LAG geht sodann auf das Urteil des EuGH zur Unwirksamkeit des Privacy Shield ein.

Letztlich lässt aber das LAG dahinstehen, ob ein Datenschutzverstoß durch die Nutzung von Cisco Webex besteht oder nicht. Für das LAG steht die Frage im Vordergrund, ob der „elementare Verfahrensgrundsatz“ der Nichtöffentlichkeit beachtet worden ist. Diese Frage bejaht das LAG und stellt fest, dass die Einigungsstelle hinreichend sichergestellt habe, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen könnten. Das LAG sah es als gesichert an, dass sich nur Sitzungsteilnehmer in der Onlinekonferenz angemeldet hatten und das Konferenzsystem ständig eine Liste der Teilnehmer anzeigte. Außerdem seien die Teilnehmer belehrt worden, dass sie mitzuteilen hätten, wenn eine andere Person den Onlinekonferenzraum betrete. Außerdem habe jeder Teilnehmer versichert sich allein in einem geschlossenen Raum zu befinden. Die Einigungsstelle sei damit Empfehlungen gefolgt, um den „elementaren Verfahrensgrundsatz“ der Nichtöffentlichkeit sicherzustellen. Auf die weitere Problematik, dass Behörden Zugriff auf die Videodaten nehmen könnten, geht das LAG nicht weiter ein.

Fazit

Auch wenn es hier explizit um die Einigungsstelle geht, so kann die Entscheidung auf jegliche Betriebsratstätigkeit ausgedehnt werden, bei der der Einsatz von Videokonferenzsystemen möglich ist. So regelt § 34 BetrVG, dass Betriebsratsmitglieder per Video- und Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen können.

Wenn es um die Frage eines Zugriffs durch Behörden in einem Drittstaat wie den USA geht, setzt sich das LAG damit nicht im Detail auseinander, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der Einhaltung von Grundsätzen. Es geht hier sehr pragmatisch mit der Thematik um. Aufsichtsbehörden sehen die Verwendung von Videokonferenzsystemen von Dienstleistern aus den USA weitaus kritischer, was bei der Auswahl des Anbieters berücksichtigt werden sollte.