Alle vier Jahre stehen Betriebsratswahlen an. Auch in diesem Jahr werden von März bis Mai in der ganzen Republik neue Betriebsräte gewählt.

Der Wahlvorstand 

So eine Wahl will natürlich richtig organisiert werden. Diese Aufgabe obliegt dem sogenannten Wahlvorstand, der extra dafür bestellt wird. Auch wenn die Mitglieder des Wahlvorstands Mitglieder des Betriebsrats sind, handelt es sich um zwei unterschiedliche Gremien.

Mindestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrates, bestellt dieser den Wahlvorstand, sowie dessen Vorsitzenden (§16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei soll der Wahlvorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist, können auch mehr Mitglieder bestimmt werden, es müssen am Ende nur eine ungerade Zahl an Vorstandsmitgliedern sein. Dies bedeutet, dass auch fünf oder sieben Mitglieder gewählt werden können, nicht aber vier. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG sollen Frauen und Männer im Wahlvorstand vertreten sein. Diese Vorschrift ist jedoch keine zwingende Norm.

Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand

Wenn der Wahlvorstand erfolgreich bestellt wurde, obliegt diesem die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl.  Die Arbeitgeberseite hat mit dem Wahlvorstand in der Regel den ersten Kontakt, wenn dieser eine Liste aller im Betrieb beschäftigten Personen verlangt. Häufig kommt dann die Frage auf, ob das Unternehmen eine solche Liste mit Daten aller Beschäftigten überhaupt herausgeben darf. Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO): „Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen […]“

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Wahlvorstand die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich meist um Vor- und Nachnamen, Geschlecht und Geburtsdatum der Beschäftigten. Leiharbeitnehmer*Innen sind dabei separat auszuweisen, ebenso leitende Angestellte. In Fällen, in denen unklar ist, ob ein Wahlrecht besteht, beispielsweise bei leitenden Angestellten oder freien Mitarbeitenden, kann es notwendig sein, dass dem Wahlvorstand noch weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, mit denen eine Zuordnung möglich ist. Der Wahlvorstand muss auf Grundlage dieser Daten die sogenannte Wählerliste erstellen, die für die BR-Wahl ganz entscheidend ist.

Zusätzlich kann es notwendig sein, dass dem Wahlvorstand für die Briefwahl auch die privaten Adressen der Beschäftigten mitgeteilt werden. Es ist anzunehmen, dass in diesem Jahr durch Home-Office und Kurzarbeit deutlich mehr Fälle von Briefwahl anfallen. Eine Briefwahl für alle Beschäftigten ist in der Regel jedoch nicht möglich, da Briefwahl nur für die Beschäftigten stattfinden kann, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb aufhalten werden. Wie genau dabei die Grenzen zu ziehen sind, wie z. B. mit Beschäftigten umzugehen ist, die nur an zwei Tagen pro Woche im Home-Office sind, sollte aus arbeitsrechtlicher Perspektive noch einmal näher beleuchtet werden. Klar ist, dass dem Wahlvorstand auch für die Klärung der Frage, wer überhaupt briefwahlberechtigt ist, Daten übermittelt werden müssen.

Veröffentlichung der Wählerliste

Mit den vom Arbeitgeber bereitgestellten Daten erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste. Diese Liste muss allen Wahlberechtigten zugänglich gemacht werden. Dazu eignen sich Aushänge an von den Mitarbeitern häufig besuchten Orten (z.B. die Kantine oder Pausenräume). Zusätzlich kann die Wählerliste auch digital veröffentlicht werden, etwa im Intranet. Wichtig ist hierbei, dass die veröffentlichte Wählerliste sehr viel weniger Daten enthält als die interne Liste des Wahlvorstands. Veröffentlicht werden soll nur eine Liste mit Vor- und Nachnamen, nach Geschlechtern getrennt. Geburtsdaten sollen nicht veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 WO) und folglich auch keine weiteren Daten, insbesondere nicht die Privatanschriften.

Wahlvorstand und Betriebsrat sind nicht identisch

Ganz wichtig ist bei der Datenverarbeitung rund um die Wahl, dass die oben beschriebenen Daten nur vom Wahlvorstand, nicht jedoch vom Betriebsrat verarbeitet werden dürfen.  Außerdem sollte der Wahlvorstand sehr sorgsam mit den Daten umgehen und insbesondere darauf achten, nicht zu viele Daten zu veröffentlichen.