Das Need-to-Know-Prinzip besagt, dass nur die Personen Kenntnis von Daten erhalten dürfen, die diese zwingend benötigen. So hat die Personalabteilung beispielsweise Einsicht in die Beschäftigtendaten, aber nicht in die Kundendaten des Vertriebs. Andersherum hat der Vertrieb keine Kenntnis von den Daten der Personalabteilung. Das Need-to-Know-Prinzip ist damit ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzes.

Need-to-Know?

Nun ließe sich argumentieren, dass dieses Need-to-Know-Prinzip auch durch den Betriebsrat umgesetzt werden sollte. Es wäre beispielsweise denkbar, Experten-Teams innerhalb des Betriebsrats zu bilden, bei dem ein Team für Mitbestimmungen bei Einstellung, ein anderes Team bei Kündigung zuständig ist. Nur einzelne BR-Mitglieder würden dann Einsicht in die jeweiligen Beschäftigtendaten erhalten. Aber funktioniert das im Betriebsrat?

Zwischen Betriebsratsmitgliedern gibt es keine Unterscheidung hinsichtlich der Befugnisse. Auch der/die BR-Vorsitzende hat keine besonderen Rechte (Er/sie ist „Primus inter pares“). Letztlich hat jedes Mitglied ein Stimmrecht und kann über alles mitentscheiden. Selbst wenn es also Experten-Teams zu Kündigung und Einstellung gibt, haben diese Teams nur die Aufgabe, die Angelegenheit vorzubereiten, entscheiden muss immer das gesamte Gremium. Das klassische Need-to-Know-Prinzip kann innerhalb des Betriebsrats also nicht umgesetzt werden, selbst wenn dies aus datenschutzrechtlicher Sicht eigentlich zu begrüßen wäre.

Einsichtsrecht in Unterlagen

Erhärtend kommt hinzu, dass das Need-to-Know auch gesetzlich ausgeschlossen ist. In § 34 Abs. 3 BetrVG heißt es: „Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.“ Dieses Recht kann durch den Betriebsrat auch nicht durch Beschluss o.ä. ausgesetzt werden. Es handelt sich bei § 34 Abs. 3 BetrVG um ein Recht jedes einzelnen Mitglieds. Es dient dazu, jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, den gleichen Wissenstand wie die anderen Mitglieder zu erlangen.

Ausnahmen

Trotz dieses grundsätzlichen Rechts auf Information, gibt es Situationen, in denen nicht das gesamte Gremium Informationen erhalten darf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne BR-Mitglieder an einem BEM-Verfahren teilnehmen. Die Informationen, die dort ausgetauscht werden – meist hoch sensible Daten zum Gesundheitszustand – sind nur für die Teilnehmer des BEM gedacht. An die anderen BR-Mitglieder dürfen keine Daten weitergegeben werden.

Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn ein BR-Mitglied Beschäftigte bei der Einsicht in die Personalakte begleitet. Die durch Einsicht in die Personalakte erlangten Informationen sind nicht für das gesamte Gremium gedacht. Nur wenn der oder die Beschäftigte zustimmt, dass einzelne Aspekte im gesamten Gremium erörtert werden, gibt es eine Ausnahme.

Wichtig ist außerdem, dass sich das Einsichtsrecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG nur auf Unterlagen bezieht. Wenn das Gesetz nur ein Einsichtsrecht ohne Bereitstellung von Unterlagen vorsieht, kann das Einsichtsrecht einzelner Mitglieder schon nicht bestehen. Ein gutes Beispiel ist hier die Einsicht des Betriebsausschusses in Brutto-Gehaltslisten. Hier überlässt der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss keine Unterlagen, sondern der Betriebsausschuss nimmt nur Einsicht in Unterlagen. In diesen Fällen besteht kein Einsichtsrecht für alle BR-Mitglieder.

Fazit

Das Need-to-Know-Prinzip besteht im Betriebsrat nur sehr eingeschränkt. Alle Mitglieder haben das Recht in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen. Umso wichtiger ist es, die Vertraulichkeit einzuhalten und bekanntgewordene Daten nicht nach außen zu tragen.