In unserem letzten Blogartikel hatten wir uns der Thematik „KI-Kompetenz für Beschäftigte“ gewidmet. In diesem Blogartikel widmen wir uns nun der Thematik der Informations- und Mitbestimmungsrechte, die der Betriebsrat bei KI-Systemen haben könnte.
Auch wenn die Informations- und Mitbestimmungsrechte vorrangig durch das Betriebsverfassungsgesetz und nicht durch die KI-VO definiert werden, wird sich im Folgenden zeigen: Das Thema KI ist auch im Betriebsverfassungsgesetz schon mitgedacht worden.
Informationspflicht bei Hochrisiko-KI
Eine Informationspflicht an den Betriebsrat ergibt sich direkt aus der KI-VO. Nach Art. 26 Abs. 7 KI-VO muss der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz (Zur Erinnerung: Mit der Klassifizierung von KI-Systemen und insbesondere Hochrisiko-KI hatten wir uns im folgenden Artikel befasst) die Arbeitnehmervertreter (vorliegend der Betriebsrat) und auch die betroffenen Arbeitnehmer darüber informieren. Hierbei ist zu beachten, dass – sofern mit Hilfe des Hochrisiko-KI-Systems Entscheidungen über Personen getroffen werden, z.B. in Bezug auf die Beförderung von Mitarbeitenden – die Informationspflicht für die davon betroffenen Personen noch weiter geht und die Personen nach Art. 86 KI-VO auch ein Recht auf die Erläuterung der Entscheidungsfindung haben. Hiervon können auch Arbeitnehmer betroffen sein.
Informationspflicht bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
Eine Informationspflicht an den Betriebsrat besteht außerdem nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Demnach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von „Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Hierbei ist die Risikoeinstufung des KI-Systems nicht von Relevanz, denn unter die Informationspflicht fällt jedes KI-System, welches in Arbeitsprozesse integriert werden soll.
Die vorgenannten Pflichten beinhalten bisher nur eine Informationspflicht an den Betriebsrat und keine direkte Mitbestimmung. Der Einsatz von KI-Systemen kann aber auch konkret mitbestimmungspflichtig sein.
Mitbestimmungspflichten
Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung eines KI-Systems, wenn das System dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitenden zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Wichtig zu beachten ist, dass schon die Möglichkeit dessen ausreicht und das System nicht explizit für diesen Zweck eingesetzt werden muss. Es sollte entsprechend nicht unterschätzt werden, wie weitgehend diese Mitbestimmungspflicht gehen kann. Diese Vorschrift geht zwar nicht konkret auf KI-Systeme ein (sondern auf technische Einrichtungen), wird durch KI-Systeme allerdings nochmals in den Fokus gerückt. Mit Hilfe von KI-Systemen können die technischen Möglichkeiten der Verhaltens- und Leistungsüberwachung nochmal erweitert werden. Der Einsatz von KI kann bei ggf. bereits bestehenden Rahmenvereinbarungen zu IT-Systemen häufig dazu führen, dass diese eine Erweiterung brauchen oder neue Vereinbarungen getroffen werden müssen.
Zudem geht § 95 Abs. 2a BetrVG konkret auf die Anwendung von KI in Bezug auf Auswahlrichtlinien ein. Sofern bei der Aufstellung dieser Richtlinien auch KI zum Einsatz kommt, erfordert dies ebenfalls die Zustimmung des Betriebsrats.
Zur Sicherstellung der KI-Kompetenz bei den Mitarbeitenden, die KI-Systeme nutzen, wird es zu Schulungsmaßnahmen kommen müssen, an denen nach § 98 BetrVG ebenfalls der Betriebsrat zu beteiligen ist. Nach § 96 BetrVG kann der Betriebsrat dahingehend auch Vorschläge unterbreiten.
Dies sind ein paar wesentliche Beispiele, inwiefern Mitbestimmungspflichten bestehen können, da KI-Systeme weitreichende Funktionen haben können, ist diese Liste aber nicht abschließend.
Unterstützung durch Sachverständige
Grundlegend zu beachten ist, dass in § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG explizit vorgesehen ist, dass der Betriebsrat in Bezug auf die Bewertung der Einführung und Anwendung von KI einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Dies kann helfen der Komplexität der Thematik gerecht zu werden.
Fazit
Das Thema „Künstliche Intelligenz“ ist für den Betriebsrat enorm relevant. Im Rahmen der Informations- und Mitbestimmungsrechte wird der Betriebsrat an zahlreichen KI-Einführungen beteiligt werden und sollte sich hier ebenfalls der zusätzlichen Risiken bewusst sein, die KI-Systeme mit sich bringen. Auch ein Grundverständnis der KI-VO kann dabei unterstützen, Risiken realistisch einzuschätzen und Arbeitnehmer besser zu schützen.