§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber dazu, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage dieser Norm kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber grundsätzlich auch die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung von E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen (vgl. Bundesarbeitsgericht Beschl. v. […]