§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber dazu, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage dieser Norm kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber grundsätzlich auch die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung von E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen (vgl. Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.7.2010, Az.: 7 ABR 80/08). Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat sich in seiner Entscheidung vom 20.01.2023 (Az. 9 TaBV 32/22) nunmehr mit der Frage befasst, ob auch einzelne Betriebsratsmitglieder einen solchen Anspruch auf Bereitstellung eines Internet- bzw. E-Mail-Zugangs geltend machen können.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin war Filialleiterin eines Sportmode-Einzelhändlers und Mitglied des Regionalbetriebsrats. Sie machte gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend und verlangte darüber hinaus die Herausgabe von Datenkopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin übermittelte der Arbeitgeber auch die E-Mail-Korrespondenz der letzten 12 Monate. Die Antragstellerin sah darin eine unzulässige Einsichtnahme und Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber. Sie beantragte daher beim zuständigen Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihr einen separaten Internetzugangs bereitzustellen, der ihr einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Zugang zum Internet einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermögliche. Außerdem forderte Sie den Arbeitgeber auf, die inhaltliche Sichtung der E-Mail-Kommunikation zu unterlassen.

LAG Köln: Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG nur für den Betriebsrat als Gremium

Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen hatte, entschied auch das LAG Köln, dass die eingereichte Beschwerde der Sache nach unbegründet sei (vgl. Rn. 46 ff.). Die Antragstellerin könne von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keinen separaten Internetzugang verlangen, da sie hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht aktivlegitimiert sei. Für den Betriebsrat sei es im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG zwar grundsätzlich möglich, einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang für jedes Betriebsratsmitglied zu verlangen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Ein solcher Anspruch stehe jedoch nur dem Betriebsrat als Gremium und nicht den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu. Die Prüfung, ob die von ihm verlangten Sachmittel zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliege allein dem Betriebsrat. Dabei habe dieser die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

LAG Köln: Kein Unterlassungsanspruch mangels Widerholungsgefahr

Der Antragstellerin stehe darüber hinaus auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Sichtung der E-Mail-Korrespondenz durch den Arbeitgeber zu (vgl. Rn. 50 ff.). Ein Unterlassungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds könne sich zwar grundsätzlich aus § 78 S. 1 BetrVG ergeben. Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. So habe der Arbeitgeber die E-Mails nur auf Veranlassung eines umfassenden Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO gesichtet. Mit einer weitergehenden Auswertung der E-Mail-Kommunikation sei ohne eine solche ausdrückliche Aufforderung durch die Antragstellerin nicht zu rechnen.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Köln führt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum § 40 Abs. 2 BetrVG fort. Demnach hat der Betriebsrat grundsätzlich das Recht, von der Geschäftsleitung einen Internetzugang sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen zu verlangen. Der Umfang der Ausstattung bemisst sich dabei stets nach der Erforderlichkeit zur Erledigung der Betriebsratsaufgaben, wobei auch die Belange des Arbeitgebers (z.B. anfallende Kosten, Sicherheit der IT-Systeme) zu berücksichtigen sind.

Mit seiner Entscheidung hat das LAG Köln nunmehr klargestellt, dass ein solcher Anspruch nur von dem Betriebsrat als Gremium – und nicht von einzelnen Betriebsratsmitgliedern – geltend gemacht werden kann. Das Urteil des Gerichts ist vor allem deshalb nachvollziehbar, weil die vorzunehmende Erforderlichkeitsprüfung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern kaum bewältigt werden kann. Diese Aufgabe sollte dem gesamten Betriebsrat obliegen, der die betrieblichen Verhältnisse wesentlich besser und umfassender beurteilen kann als ein einzelnes Betriebsratsmitglied.