Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach. In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrücken, regelt § 25 Abs. 2 BetrVG. Ein Ersatzmitglied kann entweder temporär nachrücken, etwa wenn das ordentliche Mitglied im Urlaub oder längerfristig erkrankt ist oder endgültig, z.B. wenn das ordentliche Mitglied das Unternehmen verlässt oder sein Mandat niederlegt. Sowohl bei der temporären […]