Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen erkrankt sind, hat der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen – oder dieses zumindest anzubieten. In der Regel nimmt daran auch ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder teil. Doch wie weit gehen hier die Rechte des Betriebsrats? Welche Informationen dürfen die einzelnen Betriebsratsmitglieder erfahren, welche das Gremium als ganzes – und welche nicht?

Information des Betriebsrats

  • 167 Abs. 2 SGB IX ist als zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltendes Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren. Der Betriebsrat hat daher das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Beschäftigten sich für ein BEM qualifizieren – also sechs Wochen oder mehr erkrankt waren. Darüber hinaus darf der Betriebsrat auch kontrollieren, ob der Arbeitgeber ein BEM eingeleitet hat, den betroffenen Beschäftigten also ein BEM-Gespräch angeboten wurde. Dies erfolgt in der Regel über ein Einladungsschreiben, auf die die betroffenen Beschäftigten antworten sollen, indem sie mitteilen, ob sie einem BEM zustimmen oder nicht. An dieser Stelle endet jedoch die Beteiligung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Wer darf teilnehmen?

Denn sämtliche darauffolgenden Handlungen stehen unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmer*innen. Sie können frei entscheiden, ob überhaupt ein BEM stattfinden soll und wenn ja, welche Personen daran teilnehmen. Das Gesetz empfiehlt zwar die Teilnahme von Vertreter*innen der Mitarbeitervertretung, das ist aber nur dann möglich, wenn dies von den Betroffenen auch so gewollt ist. Die erkrankten Mitarbeitenden können also selbst entscheiden, ob überhaupt Betriebsratsmitglieder am BEM teilnehmen dürfen und können sogar entscheiden, welche Mitglieder dies im Einzelnen sind. Natürlich kann es sinnvoll sein, wenn hierfür Betriebsratsmitglieder vorgeschlagen werden, die auf den Bereich BEM spezialisiert sind oder schon an verschiedenen BEM-Verfahren teilgenommen haben. Das kann aber nur eine Empfehlung sein, letztlich entscheiden die erkrankten Beschäftigten, wem sie ihre Daten im Rahmen des BEM offenbaren möchten.

Absolute Verschwiegenheit

Wenn man sich deutlich macht, dass das BEM-Verfahren nur vom Willen der jeweils betroffenen Beschäftigten abhängt, ist es verständlich, dass Betriebsratsmitglieder, die daran teilnehmen, auch gegenüber dem restlichen Gremium zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Hier sind Parallelen zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) und der Anwesenheit eins Betriebsratsmitgliedes beim Gespräch mit dem Arbeitgeber (§ 82 Abs. 2 BetrVG) zu erkennen. Auch hier ist das beteiligte Mitglied zur Verschwiegenheit gegenüber den anderen Mitgliedern verpflichtet.

Die höchstsensiblen Themen – beispielsweise Gesundheitsdaten- die im BEM-Gespräch zur Sprache kommen, sind ausschließlich für die Teilnehmenden gedacht. Eine Weitergabe von Informationen an die anderen Betriebsratsmitglieder ist nur dann denkbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer*innen hierin eindeutig eingewilligt haben. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, dass diese Einwilligung schriftlich erfolgt.

Fazit

Das BEM kann ein wichtiger Schritt sein, um erkrankten Beschäftigten die Arbeitssituation möglichst zu erleichtern und individuelle Lösungen zu finden. Es ist sinnvoll, dass der Betriebsrat hieran beteiligt wird und prüft, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt. Letztlich steht es den betroffenen Arbeitnehmer*innen aber frei, das BEM überhaupt durchzuführen und daran auch den Betriebsrat zu beteiligen. Falls Betriebsratsmitglieder teilnehmen, müssen diese auch gegenüber den anderen Mitgliedern absolutes Stillschweigen über die Inhalte des BEM bewahren. Insbesondere in Anbetracht der höchst sensiblen Inhalte ist diese Verschwiegenheit außerordentlich wichtig.