Die Datenschutzaufsichtsbehörde Berlin hatte sich im Jahre 2020 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die DSGVO die Kollektivrechte von Beschäftigten beschränkt und darüber in ihrem Tätigkeitsbericht 2020 im Kapitel 8.2 berichtet.

Betriebsvereinbarung mit Datenweitergabe an Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

In einer Betriebsvereinbarung hatte eine Gewerkschaft als Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, durch die neben den normierten Vertretungen (Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung etc.) auch die Positionen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten geschaffen wurden.

Nachdem die DSGVO gültig wurde, war die Gewerkschaft der Ansicht, dass die DSGVO es ihr verbiete personenbezogene Daten wie Bewerbungsunterlagen an Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu schicken.

Es stellte sich die Frage, ob die DSGVO hier die Betriebsvereinbarung aushebelt. Die Aufsichtsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass auch bei Errichtung zusätzlicher Beschäftigtenvertretungen und Weitergabe von Daten an diese durch Betriebsvereinbarungen die DSGVO dem nicht entgegensteht.

Begründet hat die Behörde dies damit, dass sich aus dem Datenschutzrecht weder Begrenzungen für die Rechte von Beschäftigtenvertretungen ergeben, noch Beschränkungen auf gesetzlich vorgeschriebene Gremien.

Öffnungsklausel im Arbeitsrecht

Diese Begründung ergibt sich aus der Öffnungsklausel der DSGVO zum Arbeitsrecht. Die DSGVO beinhaltet Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht bestimmte Rechtsgebiete national zu regeln. Dies hat insbesondere damit zu tun, dass einzelne Rechtsgebiete in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlich ausgestaltet sind, als dass die DSGVO die Besonderheiten durch allgemeine datenschutzrechtliche Regelungen berücksichtigen könnte.

Dazu gehört auch das kollektive Arbeitsrecht. Art. 88 DSGVO gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes von betroffenen Beschäftigten vorsehen. In Bezug auf Betriebsvereinbarungen hat Deutschland in § 26 BDSG solch eine spezifischere Vorschrift erlassen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen zulässig ist. Dabei müssen die Betriebsparteien Art. 88 DSGVO beachten, der Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen fordert und außerdem bedarf es einer Rechtsgrundlage, die die Weitergabe rechtfertigen kann. Diese findet sich in der Regel im BetrVG und muss sich im Zuständigkeitsbereich der Betriebsparteien bewegen.

Fazit

Die Weitergabe von Beschäftigtendaten an Vertretungen, die zwar gesetzlich nicht normiert, aber durch eine Vereinbarung geschaffen werden, muss an Vorgaben aus Art. 88 DSGVO und an den Grundsätzen der DSGVO zum Datenschutz gemessen werden, damit diese datenschutzkonform sein kann. Wenn die Grundsätze der Zweckgebundenheit, der Datenminimierung oder auch Transparenz sowie Maßnahmen zum Schutze der Daten getroffen werden, dann steht einer Weitergabe nichts entgegen.