Zur Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern nach außen aber auch innerhalb des Betriebsrats haben wir bereits berichtet. Hier möchten wir nun einmal umgekehrt die Frage aufwerfen: Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er Daten an den Betriebsrat weitergibt?

Personenbezogene Daten auch Thema im BetrVG

Hierzu bedarf es – wie immer im Datenschutzrecht – einer Rechtsgrundlage.

  • 26 BDSG normiert den Beschäftigtendatenschutz in allgemeiner Form und trifft auch eine Aussage zum kollektiven Arbeitsrecht: § 26 Abs. 6 BDSG stellt klar, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht durch § 26 BDSG verdrängt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz soll weiter gelten. Der Satz stellt aber keine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe dar.

Aus den dem Betriebsrat zustehenden Mitbestimmung- und Informationsrechten ergibt sich, dass er personenbezogene Daten vom Arbeitgeber erhalten muss. Besonders fällt dies ins Auge, wenn es um die Mitbestimmung bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung nach § 99 BetrVG oder um eine Anhörung zu einer Kündigung nach § 102 BetrVG geht, von der Vielzahl von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Ausarbeitung von Sozialplänen nach § 112 BetrVG fließen, ganz zu Schweigen.

BetrVG verdrängt nicht das BDSG

Allerdings gehen die Vorschriften des BetrVG nicht denen des BDSG vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu § 80 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BetrVG (Einsicht in Lohn- und Gehälterlisten) entschieden (Beschluss v. 7.5.2019 – 1 ABR 53/17, ), dass diese Bestimmung nicht den Erlaubnistatbestand des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG verdränge. Die Norm sei in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht abschließend. Daher könne sie auch nicht dem BDSG gegenüber vorrangig sein. Der der Arbeitgeber muss bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Betriebsrat neben den betriebsverfassungsrechtlichen Normen folglich auch § 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO beachten.

BDSG beim BetrVG mitdenken

Dies stellt allerdings in der täglichen Arbeit keine unüberwindliche Hürde dar. So stellte das BAG in seinem Beschluss schnell fest, dass, wenn dem Betriebsrat ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Hs. 2 BetrVG zustehe, die von § 26 I 1 BDSG verlangte Erforderlichkeit einer damit verbundenen Datenverarbeitung mittels Weitergabe gegeben sei. Sie folge aus der Erfüllung eines kollektivrechtlich bestehenden Anspruchs.

Trotzdem muss der Arbeitgeber zumindest prüfen, ob ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch besteht und dieser Anspruch sich inhaltlich an den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeiten orientiert. So darf der Betriebsrat nur diejenigen Daten erhalten, die er notwendigerweise für seine Arbeit benötigt.

Informationsansprüche müssen klar kommuniziert werden

Daher kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber so konkret wie möglich darzulegen, auf welchen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch man sich beruft und welche Daten man genau benötigt. Die pauschale Benennung einer Norm wird da in der Regel nicht ausreichen. Dies stellte das BAG in seinem Beschluss zur Frage, ob der Betriebsrat die Namen von Schwangeren erfahren darf, fest (Beschluss v.  09.04.2019 – 1 ABR 51/17). Ein allgemein gehaltener Verweis auf jegliche gesetzliche (Schutz-)Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern und der Belegschaft genüge nicht. Es sei das Erforderlichkeitsprinzip zu beachten. Dies verlange, dass der Betriebsrat die konkrete normative (Arbeitsschutz-)Vorgabe, deren Durchführung er zu überwachen habe und die sein Auskunftsverlangen tragen soll, aufzeigen müsse. Dies ist bei den eingangs angesprochenen Mitbestimmungsrechten in der Regel klar und tiefergehende Begründungen nicht notwendig. Hier sollte aber darauf geachtet werden, dass nur die notwendigen Daten eingeholt werden dürfen. Sobald es aber um den allgemeinen Aufgabenkatalog aus § 80 Abs. 1 BetrVG geht, wird ein erhöhter Begründungsaufwand gegeben sein. Dies sollte bei der Einholung von Informationen vom Arbeitgeber, die auch personenbezogene Daten betreffen, beachtet werden.