Beschäftigte sind in der Regel zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet, eine Vertraulichkeitserklärung zu unterschreiben, in der ihnen die Grenzen der Verarbeitung personenbezogener Daten und auch die möglichen Konsequenzen aufgezeigt werden. Dieses ist eine Maßnahme, die das Unternehmen als Verantwortliche nach Art. 24 DSGVO als organisatorische Maßnahme treffen sollte.

Diese datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflicht gilt selbstverständlich auch für Betriebsratsmitglieder. Im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts ergeben sich für Betriebsratsmitglieder jedoch erweiterte Pflichten zum vertraulichen Umgang mit Daten. Dabei unterscheidet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwischen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten.

Verschwiegenheitspflichten

Verschwiegenheitspflichten ergeben sich vor allem in Bezug auf personenbezogene Daten der Beschäftigten. Nach § 82 BetrVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert und mit ihm seine Leistungen beurteilt und eine mögliche berufliche Entwicklung erörtert. Dazu hat der Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Dasselbe Recht hat der Arbeitnehmer, wenn er nach § 83 BetrVG Einsicht in seine Personalakten nehmen will.

Das Betriebsratsmitglied hat sowohl über den Inhalt des Gesprächs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern. Nur wenn der Arbeitnehmer das Mitglied von seiner Schweigepflicht entbindet, darf es Informationen weitergeben. Der Arbeitnehmer bestimmt dabei, wie weit die Entbindung reicht.

Ebenso trifft die Mitglieder des Betriebsrats eine Verschwiegenheitspflicht, wenn es nach § 99 BetrVG um Einzelmaßnahmen wie Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung eines Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitnehmers nach § 102 BetrVG geht. Diese reicht aber nicht so weit wie bei der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitnehmer. Eine Verschwiegenheit gilt dann nicht gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern oder anderen Organen des Betriebsverfassungsrechts wie zum Beispiel Gesamt-, oder Konzernbetriebsrat, Aufsichtsrat oder Einigungsstelle.

Eine Rechtgrundlage zur Datenverarbeitung durch das Betriebsratsmitglied und ggf. anderen Personen und Gremien besteht durch die Entbindung von der Schweigepflicht und dem Rahmen der möglichen Weitergabe der Daten, den der Arbeitnehmer formuliert. Keinesfalls darf dieser Rahmen überschritten werden. Andernfalls liegt ein Datenschutzverstoß nach der DSGVO vor und kann daher Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Geheimhaltungspflicht

Neben der Verschwiegenheitspflicht besteht die Geheimhaltungspflicht der Betriebsratsmitglieder, die sich aus § 79 BetrVG ergibt. Dabei geht es um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber als solche gekennzeichnet wurden. Diese Daten haben vor allem eine wirtschaftliche und kaufmännische Bedeutung, sind aber in der Regel nicht personenbezogen.

Dauer der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht

Nach § 79 BetrVG beginnt die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht mit der Übernahme der Betriebsratsfunktion, endet aber weder mit dem Ende der Funktion, noch mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Die Verschwiegenheitsverpflichtungen von Betriebsratsmitgliedern ist in etwa zu vergleichen mit der Verschwiegenheitsverpflichtung im medizinischen Bereich und sollte entsprechend behandelt werden. Wichtig ist auch, dass bei einer Entbindung von der Verschwiegenheit genau mit dem Arbeitnehmer geklärt wird, wie weit die Entbindung reicht. Am besten sollte so etwas schriftlich festgehalten werden.