Bereits hier und hier berichteten wir über den Gang des Verfahrens zu der Frage, ob eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten wegen einer möglichen Interessenkollision mit dem gleichzeitig von ihm ausgeübten Amtes des BR-Vorsitzenden rechtmäßig war.

Nachdem zuletzt der Europäische Gerichtshof seine Auffassung zu dieser Angelegenheit nur sehr vage geäußert hatte (wir berichteten hier), hat nun das Bundesarbeitsgericht sein abschließendes Urteil gefällt:

Es stelle einen Interessenkonflikt dar, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig der BR-Vorsitzende ist. Bisher wurde nur eine Pressemitteilung mit einer sehr kurzen Begründung des Urteils veröffentlicht. Darin heißt es, dass der Betriebsrat im Rahmen der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes zumindest teilweise über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden kann. Darin sei insofern ein Interessenkonflikt mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zu sehen, der gerade nicht über Zwecke und Mittel von Datenverarbeitungen entscheiden darf, da er diese kontrollieren soll.

In der Pressemeldung heißt es weiter, dass diese Entscheidung auch die hervorgehobene Stellung des Betriebsratsvorsitzenden berücksichtige – die Entscheidung kann deswegen nicht unbedingt auf sämtliche „normale“ Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

Fazit

Es ist jetzt ganz klar: Das Amt des/der Betriebsratsvorsitzenden und des/der Datenschutzbeauftragten passen nicht zusammen. Das sollte bei der Auswahl eines/einer neuen Datenschutzbeauftragten beachtet werden. Im Umkehrschluss heißt es allerdings nicht automatisch, dass alle Betriebsratsvorsitzenden, die jetzt schon Datenschutzbeauftragte*r sind ihr Mandant niederlegen müssen. Es kommt immer auch auf eine Abwägung des Einzelfalls an. Im Zweifel hilft hier ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber.